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WGG-Novelle im Nationalrat beschlossen

Es war ein steiniger Weg. Mitte April wurde die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) in Begutachtung geschickt. Nach Ende des Begutachtungsverfahrens folgten im Mai und Juni intensive Arbeitssitzungen um die Anregungen und Wünsche aus den über 50 Stellungnahmen abzuarbeiten (die Stellungnahme des Verbandes finden Sie hier: https://www.gbv.at/Document/View/4721). Erschwert wurde der Prozess durch die politischen Veränderungen in diesen Tagen. Aber trotz neuer Regierung und dem „freien Spiel der Kräfte“ konnte die WGG-Novelle fixiert werden. Eckpfeiler der Reform sind Maßnahmen zur Eigentumsbildung, zur Stärkung der Aufsicht über GBVs und zur Sicherung der gemeinnützigen Mietbestände. 

Maßnahmen zur Eigentumsbildung

Die Stärkung der Eigentumsbildung soll mehr Bürgerinnen und Bürgern den Weg in Richtung Wohnungseigentum erleichtern. Der Zeitraum, in dem ein Anspruch des Mieters oder der Mieterin auf nachträgliche Übertragung ins Eigentum besteht, wurde ausgedehnt. Mieterinnen und Mieter von Wohnungen mit Kaufoption können in Zukunft dreimal bei der GBV um Legung eines Anbots zur nachträglichen Übertragung ins Wohnungseigentum ansuchen.  Weiters muss in den Mietverträgen künftig ausdrücklich auf das Bestehen einer Kaufoption hingewiesen werden. 

Schutz des gemeinnützigen Vermögens 

Ein zweiter Schwerpunkt der Novelle war der Schutz gemeinnützigen Vermögens. Es ist nunmehr ein doppelter Spekulationsschutz im Falle eines Wohnungskaufs gesetzlich verankert worden. Es soll einerseits der spekulative Weiterveräußerung verhindert werden. In Hinkunft muss bei Weiterveräußerung binnen fünfzehn Jahren ein sogenannter Differenzbetrag bezahlt werden. Bei Weitervermietung einer mit öffentlichen Mittel errichteten Eigentumswohnung darf für eine Dauer von 15 Jahren nur der Richtwert zur Vorschreibung gelangen. Einen weiteren Punkt um gemeinnütziges Vermögen zu schützen, liegt im expliziten Verbot von touristischen Kurzzeitvermietungen. Touristische Kurzzeitvermietungen etwa über AirBnB werden nun kraft Gesetzes explizit verboten. 

Stärkung der Aufsichtspflicht

Um im Falle eines drohenden Entzugs der Gemeinnützigkeit den Abfluss gemeinnützigen Vermögens zu verhindern, soll es der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich sein, zeitlich begrenzt einen Regierungskommissär einzusetzen. Die wesentlichen Hauptgeschäfte einer GBV inklusive Liegenschaftstransaktionen, Darlehensaufnahmen oder Bauaufträge sind in diesem Fall nur mehr mit dessen Zustimmung möglich. 

Eine zusätzliche Neuerung: In bestimmten gesetzlich taxativ angeführten aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Revisionsverbandes zukünftig auch Parteienstellung anstelle des bisherigen bloßen Anhörungsrechts. Sollte dennoch eine Entziehung der Gemeinnützigkeit notwendig werden, steht der Landesregierung zukünftig anstelle der Auferlegung einer Geldleistung das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten zur Verfügung. Die Genossenschafter bzw. Gesellschafter haben in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der (nominell) eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn. Danach kann das Land als Eigentümer das gemeinnützige Unternehmen selbst weiterführen oder an „geeignete und zuverlässige“ Eigentümer weiterverkaufen

Zukunftsfähigkeit der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft

Im Rahmen eines nachhaltigen Generationenausgleichs für künftige Mieter und Mieterinnen von gemeinnützig errichteten Wohnungen können auch klimarelevante Maßnahmen bei der Errichtung von Wohngebäuden oder bei einer Wohnhaussanierung – wie etwa die Errichtung von Photovoltaikanlagen – berücksichtigt werden. Obwohl grundsätzlich unbefristete Mietverträge den gesellschaftlichen Mehrwert der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft darstellen, hat der Gesetzgeber jedoch auch erkannt, dass in manchen Ausnahmesituationen auch das Bedürfnis nach kurzfristiger Wohnversorgung besteht, etwa wenn Gewaltopfer kurzfristig Unterkunft in einem Frauenhaus suchen. Auch eine solche kurzfristige Wohnversorgung soll nunmehr in Ausnahmefällen sichergestellt werden. 

Informationen für GBVs

Der Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen begrüßt insgesamt die Novelle und wird seine Mitglieder in den Verbandsmedien im Sommer detailliert informieren. Weiters wird es Informationsveranstaltungen zu diesem Thema geben.