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Gesetzesnovelle gegen Baulandhortung

Die Vorarlberger Landesregierung will durch die Novellierung des Grundverkehrs- und Raumplanungsgesetzes einen eingreifenden aktiven Schritt gegen Baulandhortung vornehmen, der ebenso einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden garantieren soll. Die relevantesten Änderungen betreffen z.B. die zeitlich vorgegebene Bauverpflichtung, verpflichtende räumlichen Entwicklungskonzepte sowie Größenbegrenzungen beim Grundstückskauf.

„Die Zeit ist vorbei, in der es einen Freibrief für Baulandhortung gab“, erklärte Landeshauptmann Markus Wallner von der ÖVP im Anschluss an die Sitzung der Landesregierung. Als ein so kleines Bundesland wie Vorarlberg und in Anbetracht der dynamischen Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung war ein Handeln unumgänglich, denn die Grundstücke werden knapper während parallel die Preise weiter steigen. „Wenn der Markt versagt, muss die Politik reagieren“, ergänzte Landesrat Johannes Rauch von den Grünen.

„Wir haben den klaren Auftrag leistbaren Wohnraum zu schaffen. Als größte gemeinnützige Wohnbauvereinigung in Vorarlberg begrüßen wir daher alle Maßnahmen, durch die wir leichter an die dafür notwendigen Grundstücksreserven kommen“, begrüßte VOGEWOSI Geschäftsführer Hans-Peter Lorenz auf die Entscheidung der Politik. Nach dem Grundverkehrsgesetz umfasst die wichtigste Neuerung die Einführung eines Erklärungsverfahrens beim Erwerb von unbebautem Baugrund. Bauland kann dementsprechend nur erworben werden, wenn der oder die Käufer oder Käuferin garantiert, das Grundstück innerhalb von zehn Jahren zu bebauen. Geschieht dies nicht, hat er oder sie das Grundstück der Gemeinde zum Kauf anzubieten, „ansonsten sind Sanktionen bis hin zur Versteigerung möglich“, führte Raumplanungslandesrat Karlheinz Rüdisser (ÖVP) an. Lediglich Privatpersonen und Betriebe, die einmalig Bauland von max. 800 bzw. 3.000 m2 erwerben wollen, sind von den Regelungen ausgenommen. Bei Unternehmen muss das Grundstück an eigene Flächen angrenzen und für eine mögliche Betriebserweiterung geeignet sein. Ebenso von dem Gesetz ausgenommen ist eine Teilung von Grundstücken innerhalb einer Familie. Der Baulanderwerb erhält in Zukunft aber auch eine Obergrenze von max. fünf Hektar.

Die größte Änderung im Rahmen des Raumplanungsgesetzes umfasst den Punkt der Neuwidmungen von Bauflächen, denn diese wurden auf sieben Jahre befristet. Wird in diesem Zeitraum nicht gebaut, erlischt für die Käuferin oder den Käufer die Widmung ohne eine entsprechende Entschädigung. Das Thema Siedlungsentwicklung soll laut der Landesregierung mit einer Festlegung von Siedlungsschwerpunkten und Verdichtungszonen künftig nach innen erfolgen. Dementsprechend soll auch bei Einkaufszentren der Flächenverbrauch eingedämmt werden. Ab einer Gesamtnutzungsfläche von 900 m2 sind Gemeinden verpflichtet zu kontrollieren, dass zwei Drittel der Parkplätze in einer Tiefgarage oder in einem Obergeschoss angesiedelt sind und zumindest zweistöckig gebaut wird.