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Trinkwassererwärmungsanlagen (ÖNORM B 1921)

Mein Name ist Ilse Unterrainer. Ich leite seit mehreren Jahren die Hausverwaltung bei der Wohnungseigentum Tiroler gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH in Innsbruck. Ein sehr großer Teil unserer Verwaltungstätigkeit betrifft Eigentumswohnungen. Ausgebildet wurde ich als Juristin. Daher liegen dort meine Grundkompetenzen. Im Frühjahr 2022 wurde ich vom Verbandsbüro in das zuständige Komitee 140 Wasserqualität bei ASI (Austrian Standards Institute) entsendet. Prinzipiell handelt es sich hier um ein technisches Komitee – mit einer Juristin seit Frühjahr 2022. Mein Eintritt in dieses Komitee erfolgte zu einem relativ späten Zeitpunkt. Das heißt, dass große Teile der neuen Norm bereits beraten waren. Nichtsdestotrotz lag mein Fokus auf der Tätigkeit als Hausverwalterin bzw. wie Hausverwaltungen mit dieser neuen Norm umzugehen haben. Sie werden verstehen, dass meinerseits keine Internas zu den Beratungen und verschiedenen Diskussionsansätzen im Komitee bekannt gegeben werden.

Es gab in diesem Komitee unter anderem mehrere Vertreter der Wohnungswirtschaft. Aufgrund meiner Ausbildung kann und konnte ich nicht auf technische Details eingehen, beziehungsweise entsprechende Empfehlungen aussprechen. Wichtig war mir, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen in der Praxis zukünftig relativ einfach durch die zuständigen Hausverwaltungen möglich ist, ohne hygienische Standards zu verletzen und um ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen Nutzen und Aufwand herzustellen. Zudem war mir bei allen Beratungen sehr wichtig, dass Bestimmungen dieser ÖNORM auch mit den wohnrechtlichen Gesetzen (zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz) übereinstimmen, beziehungsweise die Verantwortungsbereiche zwischen Verwalter/Eigentümer und Eigentümer/Mieter nicht vermischt werden.

Aus dem Vorwort zur ÖNORM B1921
Von der bislang üblichen Unterscheidung in zentrale und dezentrale Anlagen in der ÖNORM B 5019 und der ÖNORM B 5021 wurde nun in ÖNORM B 1921 zu einer neuen umfassenderen Betrachtungsweise übergegangen, die die Art der Speicherung, die Temperaturhaltung im Warmwasserverteilsystem, die Nutzungsweise und die Größe des von der Warmwasseranlage versorgten Personenkreises hinsichtlich der erforderlichen Trinkwasserhygiene berücksichtigt.

Bei der Erarbeitung dieser ÖNORM wurden ökologische Aspekte (Energieverbrauch, Wasserverbrauch) und ökonomische Aspekte (Beschaffungs –, Energie –, Wasser –, Wartungs – und Prüfkosten) berücksichtigt und dem erforderlichen Ziel des hygienisch einwandfreien Warmwassers gegenübergestellt. In diesem Sinne werden in dieser ÖNORM Möglichkeiten geschaffen, Energieverbrauch (zum Beispiel Wassertemperatur), Prüfkosten (zum Beispiel Clusterbildung), Beschaffung (eindeutige Regelungen und klare Anforderungen) und andere ökonomische und ökologische Aspekte unter Beibehaltung der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu optimieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gemäß dieser ÖNORM erfolgten Systembewertungen unter Einbeziehung von Prüfergebnissen durch den Sachverständigen stets nur den Zustand des Systems zum Zeitpunkt der Untersuchung widerspiegeln.

Gültigkeit der Norm
Die ÖNORM B 1921 wurde mit April 2023 veröffentlicht. Mit 1.7.2023 wurde diese mit einfachen textlichen Korrekturen neuerlich veröffentlicht. Die Norm hat keine rückwirkende Geltung. Das bedeutet, dass diese Norm nur auf neue Anlagen Anwendung findet. Dies gilt aber auch bei einem größeren Eingriff in die Heizanlage bzw. beim Austausch. Bei derartigen Eingriffen in das Heizsystem kommt zukünftig die neue ÖNORM B 1921 zur Anwendung.

Kurz einige Themen der neuen ÖNORM:

  • Probenentnahmen und Untersuchungen an mehreren Stellen des Gebäudes müssen bereits vor Übergabe und kurz nach Übergabe der Anlage erfolgen. Es gibt höhere Anforderungen bei sensiblen Gebäuden, wie Altersheimen oder Krankenanstalten. Neu ist in diesem Zusammenhang die Kontrolle beim Eintritt des Kaltwassers in das Gebäude von der Gemeindeleitung her.
  • Es muss eine höhere Frequenz von Temperaturmessungen erfolgen. In der Planung sollten daher die Messpunkte bereits berücksichtigt werden.
  • Es muss eine umfassende Betrachtung durch den Sachverständigen beziehungsweise Festlegung von Probenentnahmen oder Cluster durch diesen geschehen.
  • Ein Wassersicherheitsplan muss umgesetzt werden. Dieser wird durch internationale Abkommen notwendig. Für die Nutzungsbereiche A, B, C (das sind im Wesentlichen Wohnungen, Geschäfte/Büros, Schul- und Lehrgebäude, Gaststätten, etc.) gibt es dafür vereinfachte Kriterien.
  • Brauseköpfe, Brauseschläuche und Strahlregler sind durch den Zuständigen (das ist die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Mieterin oder der Mieter der Einheit) regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren oder erforderlichenfalls zu ersetzen. Darüber sind die Zuständigen von den Verantwortlichen (z.B. Hausverwaltung) zu informieren.

 

Nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind:

  • Endständige Maßnahmen wie z.B. bakteriendichte Filter.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen, die ausschließlich eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus versorgen (z.B. Wohnungsstationen oder elektrisch betriebene Warmwasserbereiter mit Speicher, die eine einzelne Wohneinheit versorgen).
  • Warmwasserversorgungsanlagen in Bereichen mit reiner Büronutzung, die in den einzelnen Warmwasserverteilsystemen (ohne Inhalt des Warmwasserbereiters) einen Wasserinhalt bis maximal 3 l haben.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen bei Medizinprodukten (z.B. zahnärztliche oder HNO – Behandlungseinheiten).
  • Bei Anlagen, die vor der erstmaligen Ausgabe dieser ÖNORM geplant beziehungsweise gebaut wurden, ist im Hinblick auf die Erzielung und Erhaltung der mikrobiologischen Wasserqualität von Trinkwassererwärmungsanlagen die Anwendung entweder der zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung anzuwendenden ÖNORM oder die Anwendung der vorliegenden ÖNORM zulässig.

 

Empfehlung an GBVs
Informieren Sie am besten durch ein standardisiertes Verfahren die von Ihnen verwalteten Eigentümergemeinschaften und Ihre Mieterinnen und Mieter über die Gefahren bezüglich Brauseköpfe, Brauseschläuche und Strahlregler. Nehmen Sie eventuell einen Passus in Ihre Mietverträge. Stellen Sie entsprechende Informationen digital den Kunden zur Verfügung. Schicken Sie entsprechendes Informationsmaterial.

Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll bei Planungen von Neubauten den entsprechenden Sonderplanern die Verpflichtung zur Einhaltung der ÖNORM B 1921 vertraglich zu überbinden, beziehungsweise diese zu verpflichten entsprechende Handlungsweisen für die Zeit nach der Übergabe festzulegen. Dies ist vortheilhaft, weil das Herauslesen bestimmter Verpflichtungen aus dieser Norm eher aufwendig ist.

Da der beizuziehende Sachverständige immer mehr in den Mittelpunkt bei der Umsetzung der ÖNORM B1921 rückt, sollten Sie sich eine/en entsprechende/en Fachfrau/Fachmann Ihres Vertrauens an Ihre Seite holen. Der allenfalls bereits in der Planungsphase beratend zur Seite steht.