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Fair-Play bei Aufträgen

Die Abwicklung von Bauvorhaben ist ein komplexer Prozess, bei dem im Verhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer eine Reihe sozialrechtlicher Bestimmungen zu beachten ist. Gerade die Vergabe von Bauleistungen führt seit längerer Zeit zu Diskussionen im Zusammenhang mit dem Anti-Sozialdumping-Gesetz. Die gemeinnützigen Bauvereinigungen des Landes Niederösterreich bewegen pro Jahr ein Auftragsvolumen von mehreren hundert Millionen und die Aufträge sollen nur an Unternehmen gehen, die ihren sozial- und steuerrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachkommen. In freiwilliger Selbstbindung bekennen sich daher die 29 in Niederösterreich tätigen GBV einhellig dazu, dass in der Ausschreibung von Aufträgen „Qualitätskriterien“ für die Anbieter festgelegt werden.

Mit 1. August 2017 und sehr positiver Resonanz seitens des NÖ Wohnbaureferenten LR Mag. Karl Wilfing gilt damit folgende Verplichtungserklärung: „Das gefertigte Unternehmen bestätigt, bei der Ausschreibung von Bau- bzw. Professionistenleistungen bereits Regeln zur Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorzugeben und Werkverträge nur mit Auftragnehmern abzuschließen, die über ein aktuelles ANKÖ-Führungszertifikat (i.e. Auftragnehmerkataster Österreich) oder einen Nachweis gemäß HFU-Liste (i.e. Liste der haftungfreistellenden Unternehmen) verfügen, widrigenfalls 25% des Werklohnes der jeweiligen Teil- bzw. Schlussrechnungen an das Dienstleistungszentrum der zuständigen Sozialversicherungsträgers überwiesen werden. Weiters wird bereits bei Anbotlegung ein Mindestmaß an Eigenleistungen des Auftragnehmers mit eigenem Personal ausbedungen, und die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer ist an die Zustimmung des Auftraggebers gebunden. Für Sub-Vergaben sind dieselben Nachweise beizubringen wie beim Hauptauftrag und von diesem kann nur ein geringer Teilbereich mit identen Vorgaben an einen weiteren Subunternehmer weitergegeben werden. Darüber hinaus gehende Sub-Sub-Ketten werden nicht akzeptiert. Im Falle des Verstoßes der Auftragnehmer gegen diese Regelungen kommen entsprechende Vertragsstrafen bis hin zu temporärer Anbotssperre zum Tragen.“